Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Finanzen fördern explizit die Anschaffung von mobilen UV-C basierten Raumluftreinigern!
In den FAQ Absatz 2.4 Punkt 15 “Welche Kosten sind förderfähig” findet sich folgender Passus:
Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygiene-Maßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen den sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Januar 2022 begründet sind (z.B. die Anschaffung mobiler Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche).
Förderfähig nach dem Gesetz zur Überbrückungshilfe IV sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht etc.) entstehen beziehungsweise entstanden sind. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein.
Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich, wenn die geltend gemachten Kosten für Nummer 15 im Förderzeitraum insgesamt 10.000 Euro überschreiten.
Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von
- bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und <50 Prozent
Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Fordern Sie ein unverbindliches Angebot unserer in Wirksamkeit und Unbedenklichkeit zertifizierten Raumluftreiniger an, welche Viren in Echtzeit deaktivieren. Ein häufiges Filterwechseln fällt nicht an und die Folge- bzw. Wartekosten sind im Vergleich zu HEPA basierten Raumluftreinigern um ein Vielfaches geringer.